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Schulte-Nienhaus, Hermann


*   Bottrop ca. 1620
oo unbekannt  Elisabeth N.N.
†   unbekannt

Quellen: Sammlung Heinrich Plöger


Kinder:Margarete * Bottrop vor 1650 - oo Heinrich Bergmann - † vor 1688

Johann * Bottrop ca. 1650 - oo I. Elis. Grüter - oo II. Elis. Hering - † Bottrop 02.04.1716

Agnes * Bottrop ca. 1651 - oo Rötger Grüter - † unbekannt

Heinrich * Bottrop unbekannt - † unbekannt

Wolter * Bottrop unbekannt - † unbekannt

1660: Lagerbuch des Vestes Recklinghausen. Lehmkuhler Bauerschaft

Hermann Schulte zu Nienhauß ist ein Hobsgut und gehört in den Hof Kirchhellen, hat neun zu sich gehörige Kotten und die länderey wiesen, büsche und weyden in und umb das Dorf Bottrop gelegen, gibt in contribution 3 Rthl., järliches ein goltgulden Dienstgeld nebens den gwöhnlichen pferdes und wagendiensten, wie er sagt, einer bey graß und einen beym stroh, ein im winter und ein im sommer. Item gibt dem hobsfrohnen järlichs an mey= und herbstbedde geldt einen Rthl., so der hobsfrohne berechnen muß. Item ist dieses gut verpflichtet, wan ein zeitlicher Ertzbischof mit der jagt ins Vest kommt, die Jagthunde zu beherbergen und zu fahren bis gladbeck und muß dieser Schulte gleich andern hobsleuten daso von seinen kindern jemand aus dem hof verheiratet, dieselben auskaufen die ankommenden aber einkaufen und nach absterben mit Ihro churfürstl. Durchlaucht erbtheilen, hingegen sagt derselbe und ist in Besitz, auf Ihro churfürstl. Dchtl. gewalt daß bischof Sondern berechtigt zu sein mit zwölf brenden wan maß ist. Item ist derselbe auch in Welmer marck berechtigt mit ein marckenrecht, hingegen ist derselbe verpflichtet, järlichs aus dem bischof Sondern zwölf Heister zu spoßen und daneben bey dem Einbrennen den anwesenden bedienten ein refection mit schinken und virtel wein schuldig. Item ist dieses gut berechtigt, mit einer schafdrift die Hutschaft durch das Bottropische Feld, Funderisch berg und busch biß nach osterfeldt und sonsten weil der Schulte noch die registeren nicht bescheinigen können, woher derselbe mehr als andere auf dem bischof Sondern berechtigt, weniger auch warumb er mehr als andere die Hunde zu beherbergen und zu fahren schuldig, als wird vermuthet, daß ihm deßhalben von dem Ertzbischof die zwölf Brände zugelegt (d.h. 12 Schweine in Bischofsondern zu halten).

Quelle: Dr. Bette, Bottroper Volkszeitung, 17.5.1936


Erstellt mit dem Programm AHNENBLATT (www.ahnenblatt.de).